Hallo ihr Lieben,
jetzt ist es endlich soweit. Meine KK hat auch meinen Widerspruch zur Kostenübernahme meiner PKW-Fahrkosten abgelehnt, obwohl ich noch günstiger als die genehmigten Taxifahrten bin. Daher werde ich vorm Sozialgericht dagegen Klage einreichen.
Bitte helft mir bei der Suche nach entsprechenden Urteilen oder Ideen zur Klagebegründung und füllt diesen Thread mit Informationen (wenn möglich mit Quellenangabe und/oder Aktenzeichen von Gerichten).
Meine eigenen Ideen werde ich in den nächsten Tagen auch hier veröffentlichen, um ähnlichen Betroffenen weitere Unterstützung zu geben.
Danke.
Euer roro
PS: Über den Stand und mein weiteres Vorgehen halte ich euch natürlich auf dem Laufenden, kann aber nach Auskunft meines Anwaltes dauern.
Fahrkosten - Klagevorbereitung, Bitte um Hilfe!
Fahrkosten - Klagevorbereitung, Bitte um Hilfe!
Die Musik drückt das aus, was nicht gesagt werden kann und worüber zu schweigen unmöglich ist.
Victor Hugo
http://einklang-katrin.blogspot.com/
Victor Hugo
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Auch hier greift wohl das neue Gesundheitssystem. Fahrten werden ja nur noch von einem (!) Taxiunternehmen geduldet. Ein schlechtes Beispiel war, als ich letztens in meiner Onkologie war und jemand dringend ins Krankenhaus musste. Dieser Weg sind vielleicht 5 min quer durch die Stadt, aber da der Mann in einer 50km entfernten Stadt wohnte, musste erst sein zuständiges Beförerungsunternehmen angerufen werden, ihn abholen kommen und zum Krankenhaus fahren. Irgendwas stimmt nicht ganz mit unserem Gesundheitswesen, aber auch hier gibt es Gesetze. Ich halte hier eine Klage zwar noch aussichtsreicher als im Kryko-Thread, aber ob du Recht dafür bekommst ist eine andere Frage.
Diagnose: 02/03; Stadium IVb
Therapie: BEACOPP esk. 6x
seit 10/03 in Vollremission
Therapie: BEACOPP esk. 6x
seit 10/03 in Vollremission
hallo,
habe mal anschließend ein paar punkte aus dem sgb kopiert. habe da eine sehr gute digitale ausgabe von 2003, in der man sehr gut suchen und nachlesen kann. bei bedarf schicke ich dir "eine sicherungskopie", musst mir aber das porto irgendwie erstatten.
aber grundsätzlich entscheiden die kk immer nach dem einzelfallprinzip und dem wirtschaftlichkeitsprinzip. also denke ich das du gute chancen hast. denn selbst die widerspruchskommission der kk prüft nicht den einzelfall.
bei meiner klage gegen die kk hat sich der anwalt auch darauf berufen.
wenn du mehr infos benötigst dann melde dich, dies war in aller schnelle.
mfg
falkmed
SGB V § 60 Fahrkosten
2.1 Begriff der Fahrkosten
Haufe-Index: 531124
Rz. 2
Unter den Begriff "Fahrkosten" i.S. des § 60 fallen die Kosten der Fahrt mit einem privaten Kfz ebenso wie die Kosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, aber auch von Taxen, Mietwagen, Krankenwagen oder Rettungsfahrzeugen (auch von Luft- bzw. Wasserfahrzeugen).
Im Gegensatz zu § 194 RVO a.F. werden nicht die Reisekosten übernommen, die ausdrücklich auch die Aufwendungen für Verpflegung, Übernachtungen und Gepäcktransport einschlossen, sondern nur die Fahrkosten (aber vgl. Pkt. 2.13).
In Abs. 2 ist enumerativ aufgeführt, in welchen Fällen und in welchem Umfang die Krankenkasse Fahrkosten übernimmt. Es werden nur die Fahrkosten des im Einzelfall wirtschaftlichsten Transportmittels in tatsächlich entstandener Höhe übernommen, vornehmlich also für öffentliche Verkehrsmittel.
SGB V § 60 Fahrkosten
2.7 Höhe der anzuerkennenden Fahrkosten
Haufe-Index: 531130
Rz. 8
Die Kostenübernahme beschränkt sich auf die reinen, im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendig werdenden Fahrkosten. Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie Kosten eines Gepäcktransportes werden nicht übernommen (Ausnahme: § 18), wohl aber Kosten medizinisch notwendiger Familienheimfahrten oder Besuchsfahrten von Familienangehörigen zur Behandlungsstätte des Versicherten bei langdauernder Behandlung. § 53 SGB IX sieht als ergänzende Leistung zur Rehabilitation die Übernahme der erforderlichen Reisekosten auch für Familienheimfahrten vor. Darunter fallen auch die bei längeren stationären Reha-Maßnahmen für die Psyche des Patienten wichtigen Familienheimfahrten bzw. Besuchsfahrten von Familienangehörigen. Sie sind Fahrten, deren Kosten die Krankenkasse zu übernehmen hat, soweit sie je Fahrt 13 EUR übersteigen.
Auch die für eine notwendige Begleitperson entstehenden Fahrkosten sind zu übernehmen. Dabei kann die Begleitung des Versicherten nicht nur aus medizinischen Gründen, sondern auch aus anderen Gründen (Behinderung, Alter des Versicherten) notwendig werden. Allgemeine Besuchsfahrten von Angehörigen sind nicht zu finanzieren. Entstehen Fahrkosten für eine erforderliche Begleitperson, so sind diese Fahrkosten sowie die dem Versicherten entstehenden Fahrkosten als Einheit zu sehen. Daher sind bei der ggf. erforderlichen Prüfung, ob der Selbstbehalt von 13 EUR überschritten wird, die Fahrkosten für den Versicherten und die Begleitperson zusammenzurechnen. Der Versicherte und die Begleitperson sind alsdann insgesamt nur einmal mit 13 EUR je einfache Fahrt zu belasten. Hat der Versicherte die Fahrkosten für die erforderliche Begleitperson getragen, so sind diese auch bei einer eventuellen Härtefallprüfung nach den §§ 61, 62 zu berücksichtigen.
Der Weg zum Krankenhaus gilt selbst dann nur als eine Fahrt, wenn mehrere Rettungsfahrzeuge an dem Transport mitgewirkt haben.
Die Rangfolge der in Anspruch zu nehmenden Transportmittel richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Entsprechend ist auch die Höhe der jeweils anzuerkennenden Aufwendungen gesetzlich festgelegt.
SGB V § 60 Fahrkosten
2.11 Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs
Haufe-Index: 531134
Rz. 12
Benutzt der Versicherte ein privates Kraftfahrzeug, so ist der jeweils aufgrund des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) festgesetzte Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung (das sind derzeit bei einem Hubraum bis zu 80cm3 10 Cent, von mehr als 80 bis 350cm3 13 Cent, von mehr als 350 bis 600cm3 16 Cent und von mehr als 600cm3 22 Cent) je gefahrenen km zu erstatten, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme eines ansonsten notwendigen öffentlichen Verkehrsmittels, Taxis, Mietwagens, Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs entstanden wären. Dabei kann es sich um das Kfz des Versicherten, das eines Angehörigen oder ein anderes Kfz handeln. Um den notwendigen Vergleich zu ermöglichen, ist durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, da aus medizinischen Gründen die Fahrt mit einem Taxi, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Rettungsfahrzeug angezeigt gewesen war. Ohne eine entsprechende Bescheinigung ist die Erstattung auf den BRKG-Höchstbetrag zu beschränken. Künftige Anpassungen gelten auch für die km-Pauschale der GKV.
habe mal anschließend ein paar punkte aus dem sgb kopiert. habe da eine sehr gute digitale ausgabe von 2003, in der man sehr gut suchen und nachlesen kann. bei bedarf schicke ich dir "eine sicherungskopie", musst mir aber das porto irgendwie erstatten.
aber grundsätzlich entscheiden die kk immer nach dem einzelfallprinzip und dem wirtschaftlichkeitsprinzip. also denke ich das du gute chancen hast. denn selbst die widerspruchskommission der kk prüft nicht den einzelfall.
bei meiner klage gegen die kk hat sich der anwalt auch darauf berufen.
wenn du mehr infos benötigst dann melde dich, dies war in aller schnelle.
mfg
falkmed
SGB V § 60 Fahrkosten
2.1 Begriff der Fahrkosten
Haufe-Index: 531124
Rz. 2
Unter den Begriff "Fahrkosten" i.S. des § 60 fallen die Kosten der Fahrt mit einem privaten Kfz ebenso wie die Kosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, aber auch von Taxen, Mietwagen, Krankenwagen oder Rettungsfahrzeugen (auch von Luft- bzw. Wasserfahrzeugen).
Im Gegensatz zu § 194 RVO a.F. werden nicht die Reisekosten übernommen, die ausdrücklich auch die Aufwendungen für Verpflegung, Übernachtungen und Gepäcktransport einschlossen, sondern nur die Fahrkosten (aber vgl. Pkt. 2.13).
In Abs. 2 ist enumerativ aufgeführt, in welchen Fällen und in welchem Umfang die Krankenkasse Fahrkosten übernimmt. Es werden nur die Fahrkosten des im Einzelfall wirtschaftlichsten Transportmittels in tatsächlich entstandener Höhe übernommen, vornehmlich also für öffentliche Verkehrsmittel.
SGB V § 60 Fahrkosten
2.7 Höhe der anzuerkennenden Fahrkosten
Haufe-Index: 531130
Rz. 8
Die Kostenübernahme beschränkt sich auf die reinen, im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendig werdenden Fahrkosten. Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie Kosten eines Gepäcktransportes werden nicht übernommen (Ausnahme: § 18), wohl aber Kosten medizinisch notwendiger Familienheimfahrten oder Besuchsfahrten von Familienangehörigen zur Behandlungsstätte des Versicherten bei langdauernder Behandlung. § 53 SGB IX sieht als ergänzende Leistung zur Rehabilitation die Übernahme der erforderlichen Reisekosten auch für Familienheimfahrten vor. Darunter fallen auch die bei längeren stationären Reha-Maßnahmen für die Psyche des Patienten wichtigen Familienheimfahrten bzw. Besuchsfahrten von Familienangehörigen. Sie sind Fahrten, deren Kosten die Krankenkasse zu übernehmen hat, soweit sie je Fahrt 13 EUR übersteigen.
Auch die für eine notwendige Begleitperson entstehenden Fahrkosten sind zu übernehmen. Dabei kann die Begleitung des Versicherten nicht nur aus medizinischen Gründen, sondern auch aus anderen Gründen (Behinderung, Alter des Versicherten) notwendig werden. Allgemeine Besuchsfahrten von Angehörigen sind nicht zu finanzieren. Entstehen Fahrkosten für eine erforderliche Begleitperson, so sind diese Fahrkosten sowie die dem Versicherten entstehenden Fahrkosten als Einheit zu sehen. Daher sind bei der ggf. erforderlichen Prüfung, ob der Selbstbehalt von 13 EUR überschritten wird, die Fahrkosten für den Versicherten und die Begleitperson zusammenzurechnen. Der Versicherte und die Begleitperson sind alsdann insgesamt nur einmal mit 13 EUR je einfache Fahrt zu belasten. Hat der Versicherte die Fahrkosten für die erforderliche Begleitperson getragen, so sind diese auch bei einer eventuellen Härtefallprüfung nach den §§ 61, 62 zu berücksichtigen.
Der Weg zum Krankenhaus gilt selbst dann nur als eine Fahrt, wenn mehrere Rettungsfahrzeuge an dem Transport mitgewirkt haben.
Die Rangfolge der in Anspruch zu nehmenden Transportmittel richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Entsprechend ist auch die Höhe der jeweils anzuerkennenden Aufwendungen gesetzlich festgelegt.
SGB V § 60 Fahrkosten
2.11 Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs
Haufe-Index: 531134
Rz. 12
Benutzt der Versicherte ein privates Kraftfahrzeug, so ist der jeweils aufgrund des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) festgesetzte Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung (das sind derzeit bei einem Hubraum bis zu 80cm3 10 Cent, von mehr als 80 bis 350cm3 13 Cent, von mehr als 350 bis 600cm3 16 Cent und von mehr als 600cm3 22 Cent) je gefahrenen km zu erstatten, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme eines ansonsten notwendigen öffentlichen Verkehrsmittels, Taxis, Mietwagens, Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs entstanden wären. Dabei kann es sich um das Kfz des Versicherten, das eines Angehörigen oder ein anderes Kfz handeln. Um den notwendigen Vergleich zu ermöglichen, ist durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, da aus medizinischen Gründen die Fahrt mit einem Taxi, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Rettungsfahrzeug angezeigt gewesen war. Ohne eine entsprechende Bescheinigung ist die Erstattung auf den BRKG-Höchstbetrag zu beschränken. Künftige Anpassungen gelten auch für die km-Pauschale der GKV.
Hallo,
vielleicht ist es noch hilfreich :
Ich habe meine Fahrtkosten zur ambulanten Reha mit 22 Cent/km bezahlt bekommen , es waren 260 ? insgesamt, man bekommt ja immer nur eine Strecke vergütet. Der Leistungsträger ist hier bei mir allerdings die LVA gewesen, aber vielleicht wissen die was.
Also Don Qichote, willst du dir den Stress wirklich antun.
Allerdings bräuchte man mehr Präzidenzfälle und das wäre ja einer.
LG Armin
vielleicht ist es noch hilfreich :
Ich habe meine Fahrtkosten zur ambulanten Reha mit 22 Cent/km bezahlt bekommen , es waren 260 ? insgesamt, man bekommt ja immer nur eine Strecke vergütet. Der Leistungsträger ist hier bei mir allerdings die LVA gewesen, aber vielleicht wissen die was.
Also Don Qichote, willst du dir den Stress wirklich antun.
Allerdings bräuchte man mehr Präzidenzfälle und das wäre ja einer.
LG Armin
Diag. 2/2004 ,MH 2a (Mischtyp) mit Risikofaktor (Bulk im Mediastinum 6,5x4,3x4,4cm und 3 Areale befallen) 1xABV Rest ABVD (4 Zyklen) ,30 Gy, Totale Vollremission , offiziell geheilt
Gesetzestexte
Hi Falkmed,
erstmal danke. Ich habe auch schon eine Sammlung von Quellen vorbereitet, aber noch nicht detailliert vertieft. Aus deinen Auszügen, habe ich schon Ergänzungen herausgelesen, die ich noch nicht gefunden hatte. Wie ist der Stand bei dir? Schon abgeschlossene Verhandlung oder noch am Laufen?
Ein Hinweis, für alle die sich in irgendeiner Frage juristisch schlau machen wollen oder müssen:
http://www.bundesrecht.juris.de
ist eine Seite zur komfortabelen Suche nach Gesetzestexten incl. aktueller Änderungen.
LG roro
PS: Bei Bedarf und sehr persönlichen Infos können wir uns auch über private Nachricht weiter austauschen.
erstmal danke. Ich habe auch schon eine Sammlung von Quellen vorbereitet, aber noch nicht detailliert vertieft. Aus deinen Auszügen, habe ich schon Ergänzungen herausgelesen, die ich noch nicht gefunden hatte. Wie ist der Stand bei dir? Schon abgeschlossene Verhandlung oder noch am Laufen?
Ein Hinweis, für alle die sich in irgendeiner Frage juristisch schlau machen wollen oder müssen:
http://www.bundesrecht.juris.de
ist eine Seite zur komfortabelen Suche nach Gesetzestexten incl. aktueller Änderungen.
LG roro
PS: Bei Bedarf und sehr persönlichen Infos können wir uns auch über private Nachricht weiter austauschen.
Die Musik drückt das aus, was nicht gesagt werden kann und worüber zu schweigen unmöglich ist.
Victor Hugo
http://einklang-katrin.blogspot.com/
Victor Hugo
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hi tiffy,
habe vor ca. 5 wochen von meinem anwalt bescheid bekommen, dass die klage beim zuständigen sozialgericht eingereicht wurde. mein anwalt meinte das es die kassen i.d.r. nicht bis zur endgültigen klage kommen lassen. na mal sehen.
auf jeden fall sollte man sich nichts gefallen lassen, aber ein guter anwalt in sachen sozialrecht ist ein muss!!!
mfg
falkmed
habe vor ca. 5 wochen von meinem anwalt bescheid bekommen, dass die klage beim zuständigen sozialgericht eingereicht wurde. mein anwalt meinte das es die kassen i.d.r. nicht bis zur endgültigen klage kommen lassen. na mal sehen.
auf jeden fall sollte man sich nichts gefallen lassen, aber ein guter anwalt in sachen sozialrecht ist ein muss!!!
mfg
falkmed
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